Satzung © Finnisch-Deutscher Freundeskreis SISU e.V. i.L. 2011 § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr  1. Der Verein führt den Namen "Finnisch-Deutscher Freundeskreis Sisu e.V." - im folgenden "Verein" genannt.  2. Der Verein hat seinen Sitz in Mönchengladbach / Nordrhein-Westfalen und ist im Vereinsregister beim Amts-  gericht Mönchengladbach eingetragen.  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  § 2 Zweckbestimmung  1. Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und  des Völkerverständigungsgedankens, insbesondere unter Berücksichtigung der Kulturen der in Deutschland und  Finnland lebenden Menschen.  2. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden,  Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden. Der Satzungszweck wird insbesondere durch  Durchführung von Veranstaltungen und die Herausgabe von Druckschriften und anderen Medien verwirklicht.  Veranstaltungen  sind solche, in deren Rahmen der gemeinnützige Vereinszweck verwirklicht wird, also keine, die  der Geselligkeit dienen.  Im Jahr 2009 wird eine Wanderausstellung über mittelalterliche Feldsteinkirchen in Deutschland und Finnland mit  Begleitmaterial über die Christianisierung, Kirchenbau und -kunst in beiden Ländern (Parallelen und Unterschiede)  vorbereitet, die wir ab dem Jahr 2010 interessierten gemeinnützigen Einrichtungen (z. B. öffentlichen  Einrichtungen wie etwa städtischen Büchereien, aber auch kirchlichen Stellen wie etwa Kirchengemeinden)  kostenfrei mit der Auflage zur Verfügung stellen wollen, dass diese ihrerseits kein Eintrittsgeld für deren  Besichtigung erheben. Im Zusammenhang damit (wie übrigens auch zu anderen Themen mit finnisch-deutschen  Bezügen) kommen auch von Mitgliedern erarbeitete Vorträge für begleitende Veranstaltungen in Betracht, hierfür  werden weder Verein noch Mitglieder Vergütungen verlangen bzw. entgegennehmen.  Langfristig ist an die Organisation von Treffen zum Gedankenaustausch finnischer und deutscher Menschen  vergleichbarer Berufsgruppen gedacht, dies hängt jedoch wegen des nicht unerheblichen Aufwandes von der  weiteren Entwicklung des Vereins hinsichtlich Größe und/oder Finanzkraft ab.  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  “Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins  erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig  hohe Vergütungen begünstigt werden. 7. Der Verein ist überparteilich und konfessionsunabhängig.  § 3 Mitgliedschaft  Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.  Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.  Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich  zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter  Weise fördern und unterstützen.  Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht  haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der  Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können  insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.  § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder  Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben  darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der  Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.  Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck, auch in der Öffentlichkeit, in ordnungsgemäßer  Weise zu unterstützen.  § 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft  Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen  Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht  verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von  aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs dem  Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des  Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft  muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist  gegenüber dem Vorstand erklärt werden.  Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen  werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die  Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher  Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem  Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.  Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem  Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist  grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon  unberührt. § 6 Mitgliedsbeiträge  Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils  gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung für das Geschäftsjahr beschlossen wird.  § 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind:  1. die Mitgliederversammlung  2. der Vorstand. § 8 Mitgliederversammlung  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben: Die  Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten, Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,  Entlastung des Vorstands, (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen, über die Satzung, Änderungen der Satzung  sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen, die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem  vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal  im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 28  Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem  Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Bei Bekanntgabe einer E-Mail-Anschrift durch das Mitglied ist die  elektronische Übermittlung der Einladung ausreichend.  3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:  Bericht des Vorstands, Bericht des Kassenprüfers, Entlastung des Vorstands, Wahl des Vorstands, Wahl von zwei  Kassenprüfern, Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende  Geschäftsjahr, Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von  Beitragsordnungen, Beschlussfassung über vorliegende Anträge.  4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim  Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern  rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge - auch während der  Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der  Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge  zustimmt (Dringlichkeitsanträge).  5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das  Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten  Vereinsmitglieder, mindestens jedoch drei, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom  Vorstand verlangt.  6. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden  kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.  Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der  Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von  jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.  § 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit  1. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs  eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer  Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.  4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder auf Antrag der Hälfte  der Anwesenden durch geheime Abstimmung.  5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der  erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.  § 10 Vorstand 1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:  - ein/e Vorsitzende/r - ein/e  Schatzmeister/in  zugleich stellvertretende(r Vorsitzende/r  - ein/e  Schriftführer/in  Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei  Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl  von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer  Nachfolger im Amt.  2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann  besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung  einsetzen.  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und der/die  Schriftführer/in. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.  4. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn  mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als  abgelehnt.  5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei  vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein  kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur  nächsten Mitgliederversammlung im Amt.  § 11 Kassenprüfer Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren zu wählen. Die  Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die  Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzzungsgemäße und steuerlich korrekte  Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand  getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu  unterrichten.  § 12 Auflösung des Vereins 1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die  Evangelische Dietrich-Bonhoeffer-Kirchengemeinde, Sondershauser Str. 50, 12249 Berlin, die es unmittelbar und  ausschließlich für kirchliche Zwecke (Förderung der Jugendarbeit) zu verwenden hat.  2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit  die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.